Corona

Informationen vom SVA Vorstand

Alle Sportstätten des SV Anzing sind vom 2.11. – 30.11.2020 gesperrt.

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28.10. 20 geht unser Sportverein in den 2. Lockdown. Ab kommenden Montag, 2.11.2020, stellen wir bis einschließlich 30.11. unseren gesamten Sportbetrieb ein um den Vorgaben von Staatsregierung, Landratsamt, BLSV und der Gemeinde zu entsprechen.

Ehrenamtliches Arbeiten in der Corona-Krise
Viel Unsicherheit besteht aktuell in der Ausübung des Ehrenamts. Zur Klärung haben wir das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration um eine Stellungnahme gebeten. Nachfolgend geben wir die Antwort im Wortlaut wieder. Diese kann Ihnen auch zur Vorlage bei eventuellen Kontrollen durch die Polizei dienen:

Die Ausübung eines Ehrenamtes stellt an sich keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Nur ausnahmsweise darf die ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt werden, wenn dies dringend erforderlich ist und nicht verschoben werden kann. Dringend erforderlich sind insbesondere solche Tätigkeiten im Rahmen des Ehrenamts, die im erheblichen öffentlichen Interesse liegen (z.B. Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtlicher Richter, Rettungsdienste Tierschutz, THW, Wasserwacht, Tafeln und Nachbarschaftshilfe) oder die der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Funktionstüchtigkeit eines Vereins dienen (…). Auch dann gilt aber: Vermeiden Sie den Kontakt zu anderen Menschen. Halten Sie bitte stets den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Menschen und die Hygieneregeln ein.“

Tätigkeiten zum Erhalt/zur Pflege der Sportanlagen können durchgeführt werden, wenn „die Tätigkeiten unaufschiebbar sind, unabwendbare Schäden in erheblicher Höhe zu befürchten sind und die Tätigkeiten der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Vereins dienen. Diese Arbeiten können von Fachfirmen (berufsbezogene Tätigkeit), vom Platzwart (berufsbezogene Tätigkeit), von Vereinsmitgliedern, in seltenen Ausnahmefällen, insbesondere nur dann, wenn bei Nichttätigwerden unabwendbare Schäden in erheblicher Höhe zu befürchten sind. Es muss sichergestellt sein, dass nur wenige Personen auf dem Platz tätig sind, es nicht zur Gruppenbildung kommt, der Mindestabstand und die Hygieneregeln eingehalten werden und die Tätigkeiten ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Sportanlagen dienen. Arbeitspausen müssen einzeln erfolgen.“, so die Ausführungen des Staatsministeriums.