Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Anzing e. V.“ (SVA) und hat seinen Sitz in Anzing, Landkreis Ebersberg. Er ist eingetragen beim Amtsgericht München.

§ 2 – Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports.

(2) Besonderes Anliegen des Vereins ist es, den Kinder- und Jugendsport sowie den Breitensport und die Gesundheitsprävention zu fördern.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der SVA ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und seinen Fachverbänden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen sein. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen des SVA an. Bei Eintritt in den Verein ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu entrichten. Die Höhe des einmaligen Aufnahmebeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich der Vorstand.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Tod.

(2) Der Austritt muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Vierteljahr zum Ablauf des Kalenderjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu bezahlen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(4) Mitglieder der Vorstandschaft müssen bei Austritt oder Ausschluss zuvor ihren Rechenschaftsbericht ablegen, sofern ihre Amtszeit nicht ohnehin beendet wäre.

(5) Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten muss, drei Monate vergangen sind.

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder haben im Voraus einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des Abteilungsbeitrages wird in der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, im Einzelfall auf einen schriftlichen Antrag hin, Mitglieder von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien. Die Befreiung muss in der Person des Antragstellers gerechtfertigt und im Einzelfall begründet sein.

§ 6 – Abteilungen

(1) Der Verein wird gemäß den betriebenen Sportarten in Abteilungen untergliedert, die je von einem Abteilungsleiter geführt werden. Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt und bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 7 – Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

  • (a) die Mitgliederversammlung,
  • (b) der Hallenausschuss,
  • (c) der Vereinsausschuss,
  • (d) der Vorstand.

§ 8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Vorstandsmitglied für Finanzen, dem Vorstandsmitglied für Verwaltung und dem Vorstand für Personal und Sport. Des Weiteren kann der Vorstand bei Bedarf weitere, beratende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung berufen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, mit der Maßgabe, dass der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden oder von einem der Beiden mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten (§26 BGB).

(5) Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind im Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

(6) Der Verein kann sich Ordnungen geben. Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung ist jeweils der Vorstand zuständig.

(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Diese darf nicht unangemessen hoch sein.

§ 9 – Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Abteilungsleitern. Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Vereinsausschusses einberufen.

§ 10 – Revision

(1) Zur Revision der Kassenführung und Buchhaltung sind von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren zu wählen. Diese haben den Jahresabschluss zu prüfen.

§ 11 – Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre findet im 1. Halbjahr eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

(2) Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn

  • (a) der Vorstand sie einberuft,
  • (b) mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand verlangt.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • (a) die Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und seine Entlastung,
  • (b) die Neuwahl des Vorstandes und der zwei Revisoren,
  • (c) die Festsetzung der Mitglieds- und Aufnahmebeiträge sowie sonstiger Leistungen,
  • (d) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung,
  • (e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • (f) die Behandlung von schriftlichen Anträgen der Mitglieder.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher durch die lokalen Presseorgane (Münchner Merkur, Süddeutsche Zeitung), das Gemeindeblatt und die Homepage des Vereins durch den Vorstand.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6) Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

(7) Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorstandsmitglied für Verwaltung und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 12 – Ehrungen

(1) Die Mitglieder werden geehrt für:

  • (a) 15-jährige Mitgliedschaft 10-jährige Funktionärstätigkeit mit der silbernen Ehrennadel,
  • (b) 25-jährige Mitgliedschaft, 15-jährige Funktionärstätigkeit mit der goldenen Ehrennadel.

(2) Darüber hinaus sind Ehrungen für besondere Verdienste um den Verein möglich, die der Vorstand in Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen und der Ehrenordnung festlegt.

§ 13 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist zu diesem Zweck nur beschlussfähig, wenn Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
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sind. Bei wiederholter Einberufung ist eine Mindestzahl nicht notwendig. Der Antrag auf Auflösung ist angenommen, wenn mindestens neun Zehntel aller anwesenden Vereinsmitglieder dafür stimmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder mit vollendetem 18. Lebensjahr.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Anzing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Unabhängigkeit

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 15 – Eigenleistungen

(1) Die Mitglieder können Eigenleistungen im Rahmen des Vereinszwecks einbringen.

§ 16 – Datenschutzerklärung

(1) Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks, insbesondere der Organisation und Durchführung der Vereinsorganisation, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, von den Vereinsmitgliedern.

(2) Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.

(3) Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.

§ 17 – Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2018 und nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft. Die Satzung vom 23. April 2010 wird hiermit aufgehoben.