Rahmenhygienekonzept Sportverein Anzing e. V.

Rahmenhygienekonzept Sportverein Anzing e. V.

Präambel

Der Sportverein Anzing ist sich seiner Verantwortung in Zeiten der Corona-Pandemie bewusst. Der Schutz seiner Trainer, Übungsleiter und Sportler, aber auch der Bevölkerung insgesamt, ist ihm ein wichtiges Anliegen. Für den Sportbetrieb in seinen Indoor-Sportstätten erlässt der Vorstand mit Wirkung ab 06. Februar 2021 das folgende standortbezogene Rahmenhygienekonzept. Dieses hat der Vorstand auf seiner Sitzung am 04.06.2020 beschlossen und zuletzt am 23. März 2022 fortgeschrieben. Es wurde erstellt unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der allgemeinen Schutz- und Hygieneauflagen. Es wird aktualisiert, wenn sich die behördlichen Vorgaben ändern. Im Besonderen basiert es auf folgenden Rechtsgrundlagen, die mitgeltende Dokumente dieses SVA-Konzepts sind:

  • Fünfzehnte Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23.11.2021, BayMBl. 2021 Nr. 816, gültig bis einschl. 02.04.2022
  • Handlungsempfehlungen für Sportvereine zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs des Bayerischen Landessportverbandes vom 22.03.2022

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Konzept bezieht sich auf die Vinzenz-Fröschl-Halle des SV Anzing e. V., Am Sportzentrum 18, 85646 Anzing, insbesondere für folgende Innenräume:

  • Große Sporthalle, 2/3 zu 1/3 teilbar
  • Mehrzweckraum (sog. Judohalle)
  • Kraftraum (hier gilt ein gesondertes Hygienekonzept, das Teil dieses Gesamtkonzepts ist und als Anlage beigefügt ist)
  • Gymnastikraum

sowie diverse Nebenräume wie Umkleidekabinen, Toilettenanlagen, Erste-Hilfe-Raum, Schiedsrichterkabine und Geräteräume.

Miteinbezogen in das Konzept sind in Absprache mit der Gemeinde Anzing folgende Sportsstätten:

  • Sportzentrum, Am Sportzentrum 16, 85646 Anzing mit Kegelbahnen, Umkleiden und Toiletten
  • Schulturnhalle, Gartenstr.2, 85646 Anzing, mit Geräteraum, Umkleiden und Toiletten.

§ 2

Sportfachlicher Geltungsbereich

Das Rahmenkonzept ist gültig für alle Abteilungen des SV Anzing e. V.

Unsere Abteilungen haben jeweils in Abstimmung mit ihrem Sportfachverband eigene Hygienekonzepte erstellt, die Teil dieses Gesamtkonzeptes und als Anlage beigefügt sind.

§ 3

Allgemeine Organisatorische Maßnahmen

  1. In den unter §1 aufgeführten Sportstätten dürfen gastronomische Angebote zur Verfügung gestellt werden.
  • Alle Trainer und Übungsleiter werden über allgemeine und spezifische Hygienevorschriften informiert und geschult. Diese Schulung wird durch die jeweilige Abteilung durchgeführt und gegenüber dem Vorstand dokumentiert.
  • Alle Sporttreibenden werden vorab und laufend durch Aushänge in den Sportstätten, durch Informationsblätter und durch Hinweise auf der Vereinshomepage über folgende generellen Sicherheits- und Hygieneregeln informiert:
  1. Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Mindestabstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im In- und Outdoorbereich, dies gilt ausdrücklich:
    – im Eingangsbereich
    – bei Belegungswechsel
    – im Zuschauerbereich
    – beim Betreten und Verlassen der Sportstätten und Kabine/Duschen

Körperkontakt außerhalb der Trainingseinheit (z. B. Begrüßung, Verabschiedung, etc.) ist untersagt. Eine Nichteinhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ist nur den Personen gestattet, die generell nicht den allgemeinen Kontaktbeschränkungen unterzuordnen sind (z. B. gemeinsamer Haushalt).

  • Mitglieder werden regelmäßig darauf hingewiesen, ausreichend Hände zu waschen und diese auch regelmäßig zu desinfizieren. Für ausreichende Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmalhandtücher ist gesorgt.
    • Beim Betreten des Sportgeländes muss ein Mund- und Nasenschutz (OP-Maske oder FFP2-Maske) getragen werden. Unter freiem Himmel gibt es nur noch in den Eingangs- und Begegnungsbereichen bei größeren Veranstaltungen (ab 1000 Personen) eine Maskenpflicht.
    • Unsere Mitglieder wurden darauf hingewiesen, dass bei Fahrgemeinschaften eine Mund-Nasen-Bedeckungen im Fahrzeug zu tragen sind (mit Ausnahme des Fahrers), wenn nicht nur Mitglieder des eigenen Hausstands mitfahren.
    • Auf der Basis des Lüftungskonzepts (§ 8) und des Belegungsplans (§ 9) wird eine möglichst flexible Nutzung der 1/3- und 2/3-Halle angestrebt. Dazu werden für beide Hallenteile identische Zeitfenster für die Lüftung und den Teilnehmerwechsel festgelegt. Wenn die beiden Hallenteile von zwei verschiedenen Trainingsgruppen parallel genutzt werden, achten die verantwortlichen Übungsleiter auf die Einhaltung des Abstandsgebots in und zwischen den Gruppen beim Betreten und Verlassen der Halle sowie beim Aufenthalt in der Halle.
    • Jeder Übungsleiter hat für jedes Training jeden Anwesenden (aktiv und passiv) mit tagesaktuellem Impf-, Genesenen- oder Test-Status zu dokumentieren und 2 Wochen bei sich aufzubewahren. 

§ 4

Rahmen für zulässige sportliche Betätigung

Für die Ausübung von Sport gelten folgende (behördliche) Vorgaben:

  1. Folgender Sport ist inzidenzunabhängig erlaubt:
  2. Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  3. Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  4. Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  5. Kontaktfreier Sport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

Wichtig: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis gilt Indoor der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete (s. § 6) ohne allgemeine Krankheitssymptome.

  • Ausweitung der Maskenpflicht auf FFP2 Standard. Ausgenommen hiervon sind Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren – hier gilt weiterhin die OP- Masken Pflicht
  • Alle Teilnehmer am Indoor-Sport und Zuschauer unter 18 Jahren unterliegen der Testpflicht (Details und Ausnahmen siehe §6) (3G-Regelung)
  • Übungsleiter können alternativ zu Impf- oder Genesenennachweis an mind. zwei verschiedenen Tagen pro Woche einen negativen Testnachweis vorlegen. Dies gilt ausschließlich, um der ÜL Tätigkeit nachgehen zu können.
  • Für alle Zuschauer über 16 Jahren ist weiterhin die 2G-Regelung in Kraft (Geimpft oder Genesen) – Teilnahme für Ungeimpfte Personen mittels Freitestung ist nicht möglich

Des Weiteren gilt:

  • Jede Übungseinheit dauert maximal 105 Minuten; Ausnahmen benötigen die Freigabe des Vorstandes.
  • Durch die Benutzung von Handtüchern und Handschuhen wird der direkte Kontakt mit Sportgeräten vermieden. Nach Benutzung von Sportgeräten werden diese durch den Sportler selbst gereinigt und desinfiziert.
  • In unseren sanitären Einrichtungen stehen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung. Nach Nutzung der Sanitäranlage ist diese direkt vom Nutzer zu desinfizieren. Außerdem werden die sanitären Einrichtungen mind. einmal täglich gereinigt. 
  • Sportgeräte werden von den Sportlern selbstständig gereinigt und desinfiziert.
  • Die Gruppengröße sollte möglichst so gewählt, werden, dass die Voraussetzungen für den o. g. Mindestabstand geschaffen werden können.
  • Maskenpflicht in den Hallen außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Halle bzw. Durchqueren von Eingangsbereichen, bei der Entnahme und dem Zurückstellen von Sportgeräten sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen.
  • Zuschauer sind unter Einhaltung dieses Hygienekonzept und den dort definierten Regelungen zulässig (insbesondere, aber nicht ausschließlich, betreffend der Nachweispflicht und Kontrolle durch den Übungsleiter).
  • Im Kraftraum werden die Geräte so benutzt, dass die gesetzlichen Mindestabstände eingehalten werden.

§ 5

Maßnahmen vor Betreten der Sportstätten

  • Mitglieder/Sportler, die Krankheitssymptome aufweisen oder einer Quarantäneverordnung unterliegen, wird das Betreten der Sportanlage und die Teilnahme am Sportbetrieb untersagt – auch wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Vor Betreten der Sportstätte werden die Mitglieder bereits auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern hingewiesen.
  • Unter freiem Himmel gibt es generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- oder Begegnungsbereiche bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).
  • Vor Betreten der Sportstätte ist ein Handdesinfektionsmittel bereitgestellt.

§ 6

Maßnahmen zur Testung (bei entsprechenden Inzidenzwerten)

Im Falle einer Testpflicht (Details siehe §4) gelten folgende Regelungen:

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  • eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind:

  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Covid-19 Impfnachweises sind, der den vollständigen Impfschutz belegt (auf Basis der Regelung der Bayrischen Staatsregierung auch in Kombination mit Genesenennachweisen)
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die an regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, jedoch nicht in den Schulferien sowie Berufsschüler die nicht im Blockunterricht sind
  • noch nicht eingeschulte Kinder

Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind auch Veranstaltungen unter freiem Himmel bis 1.000 Personen

Die nötigen Nachweise sind den Übungsleitern unaufgefordert und einmalig für den jeweiligen Geltungszeitraum im Original oder in einer durch das Bundesgesundheitsministerium zugelassenen Applikation vorzulegen (Derzeit: CovPass App und CoronaWarn App). Digitale oder analoge Kopien sind nicht zulässig.

§ 7

Reinigungskonzept

Das bestehende Reinigungskonzept für die Vinzenz-Fröschl-Halle, das von der Abteilung Handball ausgearbeitet wurde, wird um Elemente eines Reinigungskonzept nach HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points) ergänzt, damit zusätzlich die Nutzungsfrequenz von Kontaktflächen, z. B. Türgriffen, Sport-/Trainingsgeräte, berücksichtigt wird.

Konkret bedeutet dies, dass nach jedem Trainingstag morgens alle Kontaktflächen wie Handläufe oder Türgriffe von einer Reinigungskraft gereinigt und desinfiziert werden. Zweimal pro Woche werden von dieser alle Laufwege, alle Hallenböden – mit Ausnahme des Bodens in der großen Halle – trocken und feucht gereinigt. Der Boden der großen Halle wird zweimal wöchentlich von der Abteilung Handball gereinigt. Die WC-Anlagen werden von der Reinigungskraft dreimal pro Woche gereinigt und desinfiziert. Bei Bedarf und Sichtungskontrolle kann diese Reinigung auch öfter durchgeführt werden.

Im Mehrzweckraum (Judohalle) erfolgt die gesamte Nutzung auf den Judomatten, diese werden wöchentlich dreimal von der Abteilung Judo gereinigt und desinfiziert.

In der Schulturnhalle wird – nachrichtlich der Gemeinde Anzing – der Boden täglich gewischt, konkret: In der Schulzeit jeden Tag von Montag bis Freitag, in den Ferien Dienstag und Freitag.

§ 8

Lüftungskonzept

In Zusammenarbeit mit Herrn Kurt Gebhardt, Architekturbüro Hache GmbH, Marktplatz 24, 85570 Markt Schwaben und Fa. Haberthaler GmbH, Schillerstr. 24, 85646 Anzing, hat der SVA ein Lüftungskonzept für die einzelnen Räume erstellt.

In den Räumen sind folgende nutzbare Durchlüftungsmöglichkeiten vorhanden:

  • Große Sporthalle, 2/3 zu 1/3 teilbar: Lüftungsanlage, 2 Notausgangsflügeltüren. Die Lüftungsanlage wurde 2015 mit Neubau der Halle eingebaut. Sie ist nach Auskunft des Fachbetriebs Haberthaler GmbH (Anlage) neuwertig und voll funktionsfähig. Sie kann und soll bis zu einem 6-8-maligen Luftwechsel pro Stunde eingestellt werden. Alle Fenster und Türen sollen dabei geschlossen bleiben. Die Anlage übernimmt den vollständigen Luftaustausch. Mit der hohen Luftwechselrate kann ein Sportbetrieb bedenkenlos durchgeführt werden.
  • Mehrzweckraum (sog. Judohalle): Lüftungsanlage (s.o.), 1 Notausgangstüre.
  • Kraftraum: 2 Türen, Fenster
  • Gymnastikraum: 2 Türen, Fenster
  • Schulturnhalle: Keine Umluftanlage, Fenster an beiden Hallenlängsseiten (kippbar)

Damit ein vollständiger Frischluftaustausch zwischen zwei aufeinanderfolgenden Übungseinheiten von max. 90 Minuten stattfinden kann und die aufeinanderfolgenden Trainingsgruppen sich nicht begegnen, werden für alle Räume 15-minütige Lüftungs- und Wechselpausen festgelegt, für die beiden Teile der großen Halle nicht überlappend (wegen flexibler Nutzung für ein oder zwei Gruppen parallel) und für den Mehrzweckraum überlappend.

Es ist auch immer darauf zu achten, dass die maximal zulässige Höchstzahl an Personen pro Trainingsgruppe eingehalten wird:

  • Große Sporthalle, 2/3 zu 1/3 teilbar (1030 qm):
    • 2/3-Halle:                                             Keine Begrenzung
    • 1/3-Halle:                                              Keine Begrenzung
  • Mehrzweckraum (sog. Judohalle, 124 qm):    Keine Begrenzung
  • Kraftraum (s. Konzept vom 06.09.2020):        max. 6 Personen
  • Gymnastikraum (36 qm):                                 8 Personen
  • Schulturnhalle (264 qm):                                 Keine Begrenzung
  • Kegelbahn                                                        Keine Begrenzung

§ 9

Belegungsplan

Zur Sicherstellung einer optimalen Hygienesituation im Sportbetrieb ist ein Hallenbelegungsplan, siehe unter https://teamup.com/ks8bsekfqbk8j9gjsv, erlassen worden mit folgenden Maßgaben:

________                                       _________ ___ _______ __________ _ _ _

  • Keine Übungseinheit länger als 90 Minuten.
  • Vermeidung des Aufeinandertreffens von ankommenden und abreisenden Sportlern.
  • Einhaltung und Gestaltung der Lüftungspausen gemäß § 8.
  • Berücksichtigung der gemäß § 8 maximalen Anzahl an Sportlern.

§ 10

Zusätzliche Maßnahmen in sanitären Einrichtungen

sowie Umkleiden und Duschen

  • Bei der Nutzung unserer sanitären Einrichtungen (Toiletten) gilt eine Maskenpflicht. Dies gilt ebenso bei der Nutzung von Umkleiden. Während des Duschvorgangs ist keine Maske zu tragen.
  • Sofern möglich, wird in den sanitären Einrichtungen sowie in den Umkleiden und Duschen auf eine ausreichende Durchlüftung gesorgt.
  • In Umkleiden gilt eine Maskenpflicht.
  • Bei Umkleiden und Duschen ist sichergestellt, dass der Mindestabstand von 1,5m zu jederzeit eingehalten werden kann. In Mehrplatzduschräumen wird nicht jede Dusche in Betrieb genommen.
  • In unseren sanitären Einrichtungen stehen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung. Die sanitären Einrichtungen werden einmal täglich gereinigt. 

§ 11

Zusätzliche Maßnahmen im Wettkampfbetrieb

Eine Unterscheidung zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb ist in den aktuellen Regelungen nicht vorgesehen. Ergänzend zu vorangegangenen Paragrafen gilt für Wettkampfbetrieb:

  • Der Heimverein stellt sicher, dass der Gast-Verein über die geltenden Hygieneschutzmaßnahmen informiert ist und diese einzuhalten sind.
  • Der Heimverein ist berechtigt, bei Nicht-Beachtung der Hygieneschutzmaßnahmen einzelne Personen vom Wettkampf auszuschließen und von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.
  • Bei Wettkämpfen und Veranstaltungen über 1000 Personen wird ein ergänzendes Hygienekonzept erstellt; bei unter 1000 Teilnehmer wird ein sportartenspezifisches Konzept empfohlen.
  • Die zur Durchführung des Wettkampfs notwendigen Sportgeräte und weitere Materialien werden vor und nach dem Wettkampf ausreichend gereinigt und desinfiziert.

§ 12

Zusätzliche Maßnahmen für Zuschauer

Zuschauer können wieder zu Sportveranstaltungen zugelassen werden. Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden, darüber hinaus zu 50 %. Innerhalb dieses Rahmens dürfen. unbegrenzt Stehplätze vergeben werden.

Wird der Mindestabstand Indoor unterschritten, gilt eine ständige Maskenpflicht, die vom Veranstalter zu gewährleisten ist.

Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen ist ein Infektionsschutzkonzept auszuarbeiten und einzuhalten, welches unverlangt dem Landratsamt vorab zur Durchsicht vorzulegen ist. Außerdem sind bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen die Kontaktdaten zu erheben.

Bei Sportveranstaltungen mit Zuschauern gelten die Regelungen aus dem Rahmenhygienekonzept Kultur: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-353/.

  • Sämtliche Zuschauer werden durch Aushänge, Mailings, etc. auf die Einhaltung der geltenden Hygieneschutzmaßnahmen und ggf. mitzubringende Nachweise hingewiesen. Bei Nicht-Einhaltung hat der Betreiber der Anlage bzw. der Veranstalter die Möglichkeit, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen.
  • Für Indoor Wettkampfbetrieb Zuschauer stehen 3 Optionen zur Verfügung:
    • feste Sitzplatznummer/ Stehplatznummern:
      – Einhaltung der Mindestabstandsregelung
      – Keine Maskenpflicht am Sitzplatz
    • volle Auslastung:
      – ohne Mindestabstandzwang
      – mit Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung
    • freiwillige 3G Plus Regelung:

– Einlass nur mit Impfnachweis, Genesenennachweis oder PCR-Test
– ohne Mindestabstandszwang

– Durchgängig keine Maskenpflicht

Diese Zuschauerregelungen und Optionen sind abhängig von den grundsätzlichen Zugangsbeschränkungen (siehe §4).

§ 13

Kontrolle, Durchsetzung

Die Einhaltung dieses Rahmenkonzeptes wird vom Vorstand stichprobenartig überprüft.

Hierfür erarbeitet der SVA-Hallenausschuss einen Vorschlag.

Bei Nichtbeachtung dieses Konzeptes durch die Nutzer werden die Vertreter des Vereins, wie Abteilungsleiter, Mitglieder des Hallenausschusses, Hallenwart und Übungsleiter, ermächtigt, vertretungsweise notfalls vom Hausrecht Gebrauch zu machen, und Nutzer aus der Sportstätte zu verweisen, eine Trainingssperre für eine Woche bzw. bei wiederholten Verstößen eine Geldstrafe zu verhängen. Der Vorstand behält sich bei wiederholter Nichtbeachtung weitere Strafen (längere Platzsperre, Geldstrafe, etc…) vor. Wird durch das Fehlverhalten eines Mitglieds oder Zuschauers ein behördliches Bußgeld gegenüber dem Verein erlassen, behält sich der Verein vor einen Schadensersatzanspruch in Höhe von bis zu 100% des Bußgelds gegenüber der verursachenden Person geltend zu machen.

Anzing, den 06.02.2022

  
Felizitas BauerJosef Petzenhammer
VorsitzendeStellv. Vorsitzender
   
Martin SpiesPeter GreppmairOliver Ruf
Vorstand FinanzenVorstand PersonalVorstand Sport